Hygieneplan der GMS Hutthurm-Büchlberg
Download als PDF: Hygieneplan der GMS Hutthurm-Buechlberg
Stand: 06.05.2020 10:54
Hygieneplan Corona für die Grund- und Mittelschule Hutthurm
INHALT
- Zentrale Hygienemaßnahmen
- Raumhygiene: Klassenräume, Fachräume, Aufenthaltsräume, Verwaltungsräume, Lehrerzimmer und Flure
- Hygiene im Sanitärbereich
- Infektionsschutz in den Pausen
- Infektionsschutz beim Sportunterricht
- Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf
- Wegeführung
- Konferenzen und Versammlungen
- Meldepflicht
- Umsetzung des Hygieneplans in den einzelnen Klassen bzw. Gruppen
- Informationen und Materialien
- Hinweise und Informationen
VORBEMERKUNG
Die GS Hutthurm und MS Hutthurm-Büchlberg verfügt nach § 36 i.V.m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über einen einrichtungsspezifischen Hygieneplan, in dem die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz geregelt sind, um durch ein hygieneorientiertes Verhalten und ein gesundheitsförderliches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie des gesamten Personals beizutragen.
Der vorliegende Hygieneplan Corona gilt, solange die Pandemie-Situation im Land besteht, auch für die Notbetreuung.
Das Einhalten von Hygiene- und Abstandsregeln ist mit allen Schülerinnen und Schülern alters- und entwicklungsangemessen zu thematisieren.
Über die Hygienemaßnahmen sind das Personal, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten in geeignete Weise durch die Leitung oder einer von ihr beauftragten Person zu unterrichten.
Das Personal geht dabei mit gutem Beispiel voran und sorgt zugleich dafür, dass die Kinder und Jugendlichen die Hygienehinweise ernst nehmen und umsetzen.
Jede weitere Person, die das Gelände oder Gebäude betritt, muss sich anmelden und dokumentiert werden in einem Formular (den genauen Ort, Grund und die Dauer des Aufenthaltes) und füllt eine Selbstauskunftserklärung mit Angaben zu seiner/ihrer gesundheitlichen Verfassung aus.
1. ZENTRALE HYGIENEMAßNAHMEN:
Das neuartige Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion (etwa beim Sprechen, Husten und Niesen). Dies erfolgt vor allem direkt über die Schleimhäute der Atemwege. Darüber hinaus ist auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie die Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, eine Übertragung möglich. Eine Übertragung über kontaminierte Oberflächen (Schmierinfektion) gilt nach derzeitiger Fachexpertise als unwahrscheinlich, ist aber nicht vollständig auszuschließen.
Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick
- Abstandsgebot: Mindestens 1,50 m Abstand zu Personen halten. Davon ausgenommen sind solche Tätigkeiten, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist; in diesen Fällen sind geeignete Schutzmaßnahmen wie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich.
- Gründliche Händehygiene: (z.B. nach dem Naseputzen, Husten oder Niesen; nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; nach Kontakt mit Treppengeländern, Türgriffen, Haltegriffen etc.; vor und nach dem Essen; vor dem Aufsetzen und nach dem Abnehmen einer Schutzmaske; nach dem Toiletten-Gang oder nach Betreten des Klassenraums) durch
- regelmäßiges und gründliches Händewaschen mit hautschonender Flüssigseife für 20 – 30 Sekunden (siehe auch https://www.infektionsschutz.de/haendewaschen/), oder, wenn dies nicht möglich ist,
- Händedesinfektion: Das sachgerechte Desinfizieren der Hände ist dann sinnvoll, wenn ein gründliches Händewaschen nicht möglich ist. Dazu muss Desinfektionsmittel in ausreichender Menge in die trockene Hand gegeben und bis zur vollständigen Abtrocknung ca. 30 Sekunden in die Hände einmassiert werden. Dabei ist auf die vollständige Benetzung der Hände zu achten. (siehe auch www.aktion-sauberehaende.de). Die Durchführung der Händedesinfektion bei Kindern und Jugendlichen ist nur unter Anwesenheit/ Anleitung von Personal als Ausnahme und nicht als Regelfall zu praktizieren. Das Desinfizieren der Hände ist nur dann sinnvoll, wenn ein Händewaschen nicht möglich ist bzw. nach Kontakt mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem.
- Husten- und Niesetikette: Husten und Niesen in ein Papiertuch oder in die Armbeuge gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen! Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen.
- Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder eine textile Barriere (Mund-Nasen-Bedeckung MNB, „Community-Maske“ oder Behelfsmaske) tragen. Damit können Tröpfchen, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden. Das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, kann so verringert werden (Fremdschutz).
Im Klassen- bzw. Gruppenraum ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei gewährleistetem Sicherheitsabstand nicht erforderlich. Auf den Gängen, in den Pausen und beim Schülertransport jedoch muss eine MNB getragen werden.
Trotz MNS oder MNB sind die gängigen Hygienevorschriften, insbesondere die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, zwingend weiterhin einzuhalten.
Informationen zum richtigen Umgang mit der Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Anleitungen zur Händehygiene sind im Anhang zusammengestellt (Anlage 3)
- Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere nicht die Schleimhäute, berühren - d.h. nicht an Mund, Augen und Nase fassen.
- Kein Körperkontakt: Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln.
- Den Kontakt mit häufig genutzten Flächen wie Türkliniken oder Fahrstuhlknöpfen möglichst minimieren (ggf. Ellbogen benutzen).
- Bei Krankheitszeichen (z.B. Fieber, trockener Husten, Atemprobleme, Verlust Geschmacks-/Geruchssinn, Halsschmerzen, Gliederschmerzen) auf jeden Fall zu Hause bleiben.
- Beobachtung des Gesundheitszustandes der Schülerinnen und Schüler, sowie des Personals, um rechtzeitig Krankheitssymptome zu bemerken.
- Klare Kommunikation der Regeln an Erziehungsberechtigte (in allen notwendigen Sprachen), Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstiges Personal vorab auf geeignete Weise (Elternbrief, Homepage, Aushänge, ...)
- Abweichungen zum allgemeinen Hygieneplan (z.B. aufgrund alters- bzw. entwicklungsbezogenen Gründen) werden in den Anlagen dokumentiert.
2. RAUMHYGIENE: KLASSEN-/ GRUPPENRÄUME, FACHRÄUME, AUFENTHALTSRÄUME, VERWALTUNGSRÄUME, PERSONALRÄUME UND FLURE
- Zur Vermeidung der Übertragung durch Tröpfcheninfektion muss im Schulbetrieb ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten werden.
- Für einen Schüler sollen mindestens 4 qm Platz sein.
- Das bedeutet, dass die Tische in den Klassenräumen entsprechend weit auseinandergestellt werden müssen und damit deutlich weniger Kinder und Jugendliche pro Klassenraum zugelassen sind als im Normalbetrieb.
- Reduzierung der regulären Klassen- bzw. Gruppenstärke: Abhängig von der Größe des Klassenraums sind das maximal 15 Kinder bzw. Jugendliche.
- Besondere Sitzordnung: Einzeltische bzw. frontale Tischordnung (Dokumentation der Sitzordnung).
- Partner- und Gruppenarbeit dürfen nur unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln erfolgen.
- Vermeidung von Durchmischung: Unterricht nach Möglichkeit in der gleichen Gruppe (Infektionscluster)
- Möglichst feste Zuordnung von wenigen Lehrkräften zu festen Klassenverbänden.
- Reduzierung von Bewegungen (in der Regel kein Klassen- bzw. Gruppenwechsel).
- Verzicht auf über den regulären Unterricht hinausgehende Aktivitäten.
- Pause im Klassenzimmer oder nach Gruppen versetzt/an verschiedenen Orten.
- ggf. versetzter Schulbeginn oder Schichtbetrieb.
- Kein Pausenverkauf
- Vermeidung gemeinsam genutzter Gegenstände (kein Austausch von Arbeitsmitteln, Stiften, Linealen o. Ä., kein Benutzen von Computerräumen ohne Abstandsregeln oder Klassensätzen/ Tablets). Sollten z.B. Tastaturen, Tablets gemeinsam genutzt werden, sind diese nach der Benutzung zu reinigen.
- Toilettengang nur einzeln und unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen
- Hauswirtschaftsunterricht kann in den dafür vorgesehenen Fachräumen stattfinden, solange die besonderen Hygienevorschriften eingehalten werden. (siehe Anlage 2: KMS vom 20.04.2020 und ergänzende Empfehlungen der Regierung vom 21.04.)
- Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird. Nach jeder Unterrichtsstunde, mindestens in jeder Pause, ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen. Eine Kipplüftung ist weitgehend wirkungslos, da durch sie kaum Luft ausgetauscht wird.
- Aus Sicherheitsgründen verschlossene Fenster müssen daher für die Lüftung unter Aufsicht einer Lehrkraft geöffnet werden. Können aufgrund baulicher Maßnahmen Fenster in einem Raum dauerhaft nicht geöffnet werden, ist er für den Unterricht nicht geeignet, es sei denn, es ist eine effektive raumlufttechnische Anlage (Lüftungsanlage) vorhanden.
Reinigung
Die DIN 77400 (Reinigungsdienstleitungen Schulgebäude – Anforderungen an die
Reinigung) ist zu beachten. Sie definiert Grundsätze für eine vertragsgemäße, umweltbewusste und hygienische Schulreinigung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen hinsichtlich Technik und Methoden der Gebäudereinigung und rechtlicher Anforderungen durch das Infektionsschutzgesetz.
Ergänzend dazu gilt:
- Generell nimmt die Infektiosität von Coronaviren auf unbelebten Oberflächen in Abhängigkeit von Material und Umweltbedingungen wie Temperatur und Feuchtigkeit rasch ab. Nachweise über eine Übertragung durch Oberflächen im öffentlichen Bereich liegen bisher nicht vor.
- In der Schule steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt auch für Oberflächen, welchen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden, da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden sollen.
- Im Gegensatz zur Reinigung wird eine routinemäßige Flächendesinfektion in Schulen auch in der jetzigen COVID-Pandemie durch das RKI nicht empfohlen. Hier ist die angemessene Reinigung völlig ausreichend.
- Wird eine Desinfektion im Einzelfall als notwendig erachtet, so sollte diese generell als Wischdesinfektion mit einer kalten Lösung durchgeführt werden.
- Eine Sprühdesinfektion, d.h. die Benetzung der Oberfläche ohne mechanische Einwirkung, ist weniger effektiv und auch aus Arbeitsschutzgründen bedenklich, da Desinfektionsmittel eingeatmet werden können (ebenso bei warmer, evtl. dampfender Desinfektionslösung).
- Auch Raumbegasungen zur Desinfektion sind hier grundsätzlich nicht angezeigt. Die Einwirkzeit bzw. Benetzungszeit ist zu beachten. Je nach Desinfektionsmittel (wenn getrocknete Reste reizend wirken) ist eine anschließende Grundreinigung erforderlich.
Folgende Areale sollten besonders gründlich und in stark frequentierten Bereichen täglich gereinigt werden:
- Türklinken und Griffe (z.B. an Schubladen- und Fenstergriffe) sowie der Umgriff der Türen
- Treppen- & Handläufe
- Lichtschalter und Aufzugsknöpfe
- Tische, Telefone, Kopierer
- Digitale Geräte wie z.B. Computermäuse und Tastaturen.
3. HYGIENE IM SANITÄRBEREICH
- In allen Toilettenräumen müssen ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher bereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt werden. Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher und Toilettenpapier sind vorzuhalten.
- Damit sich nicht zu viele Kinder und Jugendliche zeitgleich in den Sanitärräumen aufhalten, muss zumindest in den Pausen eine Eingangskontrolle durchgeführt werden.
- Am Eingang der Toilette muss durch gut sichtbaren Aushang darauf hingewiesen werden, dass sich in den Toilettenräumen stets nur einzelne Kinder und Jugendliche (Zahl in Abhängigkeit von der Größe des Sanitärbereichs) aufhalten dürfen.
- Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind täglich zu reinigen. Bei Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination mit einem Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch eine prophylaktische Scheuer-Wisch-Desinfektion erforderlich. Dabei sind Arbeitsgummihandschuhe zu tragen.
4. INFEKTIONSSCHUTZ IN DEN PAUSEN
- Auch in den Pausen muss gewährleistet sein, dass Abstand gehalten wird.
- Versetzte Pausenzeiten können vermeiden, dass zu viele Kinder und Jugendliche zeitgleich die Sanitärräume aufsuchen.
- Aufsichtspflichten müssen im Hinblick auf veränderte Pausensituationen angepasst werden (geöffnete Fenster).
- Abstand halten gilt auch im Lehrerzimmer und in den Personalräumen.
- Ein Pausen-/ Kioskverkauf kann nicht angeboten werden.
5. INFEKTIONSSCHUTZ BEIM SPORTUNTERRICHT
Sportunterricht in Turn- und Schwimmhalle kann aus Gründen des Infektionsschutzes derzeit nicht stattfinden. Sportliche Aktivitäten im Freien sind unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln möglich.
6. PERSONEN MIT EINEM HÖHEREN RISIKO FÜR EINEN SCHWEREN COVID- 19-KRANKHEITSVERLAUF
Bei bestimmten Personengruppen ist das Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf höher (siehe Hinweise des Robert Koch-Instituts https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html ). Dazu zählen insbesondere Menschen mit vorbestehenden Grunderkrankungen wie
- Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z. B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck)
- chronische Erkrankungen der Lunge (z. B. COPD)
- chronischen Lebererkrankungen
- Diabetes mellitus
- Krebserkrankungen
- ein geschwächtes Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch die regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z.B. Cortison)
Diese Personengruppen benötigen einen besonderen Schutz und sollen mit einem (fach-) ärztlichen Attest daher während der Pandemie nicht mehr als Lehrkräfte im Präsenzunterricht eingesetzt werden. Personen über 60 Jahre können auf freiwilliger Basis eingesetzt werden. Das Tragen einer FFP2-Maske zum Eigenschutz wird empfohlen.
Eine Schwerbehinderung allein ohne Vorliegen einer risikoerhöhenden Erkrankung
bietet keinen Grund dafür, dass diese Personen nicht in Schule eingesetzt werden können.
Für alle schwangeren Beschäftigten (Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen) des gesamten Geschäftsbereichs des Bayrischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus wird ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit in der Schule bzw. Behörde ausgesprochen.
Schwangere, die über einen Tele- bzw. Homeoffice-Arbeitsplatz verfügen, sind weiterhin zur Dienstleistung verpflichtet. Entsprechendes gilt für Lehrerinnen für die Wahrnehmung außerunterrichtlicher Dienstpflichten von zuhause aus. Diese Beschäftigten dürfen Ihren Dienst ausschließlich im Wege von Telearbeit bzw. Homeoffice leisten, eine Tätigkeit vor Ort in der Schule bzw. Behörde wird bis zur Aufhebung der Ausgangsbeschränkungen untersagt.
Für Kinder und Jugendliche, die unter einer oder mehreren Vorerkrankungen leiden, die einen schweren Verlauf der Covid-19-Erkrankung bedingen, muss eine individuelle Risikoabwägung stattfinden, ob eine Beurlaubung oder Befreiung vom Unterricht erfolgt. Hierfür ist ein (fach-)ärztliches Attest erforderlich. Gleiches gilt, wenn im Haushalt Personen (Eltern, Geschwisterkinder) mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf leben.
Falls bei dieser Personengruppe der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, soll das Personal einen ausreichenden Mund-Nase-Schutz tragen (je nach medizinischer Expertise „OP-Maske“ oder FFP2-Maske).
7. WEGEFÜHRUNG
- Es ist darauf zu achten, dass nicht alle Kinder und Jugendliche gleichzeitig über die Gänge zu den Klassenzimmern und in die Schulhöfe gelangen.
- Die Einrichtungen sind aufgefordert, ein jeweils den spezifischen räumlichen Gegebenheiten angepasstes Konzept zur Wegeführung zu entwickeln.
- Für räumliche Trennungen kann dies z.B. durch Abstandsmarkierungen auf dem Boden oder den Wänden erfolgen.
- Die Kinder und Jugendliche müssen von den Bussen abgeholt werden und selbstständig oder begleitet durch das Personal in die Unterrichtsräume gehen und dabei den Mindestabstand bzw. das Maskengebot einhalten.
- Aufzüge sind nur durch eine Person (evtl. mit Begleitperson) zu benutzen.
8. KONFERENZEN UND VERSAMMLUNGEN
- Konferenzen müssen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Dabei ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu achten.
- Video- oder Telefonkonferenzen sind zu bevorzugen.
- Elternversammlungen dürfen nur abgehalten werden, wenn sie unabdingbar sind. Dabei gelten die gleichen Vorgaben wie bei den Konferenzen.
9. MELDEPFLICHT
Aufgrund der Coronavirus-Meldepflichtverordnung i. V. m. § 8 und § 36 des Infektionsschutzgesetzes ist sowohl der Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19 Fällen in Schulen dem Gesundheitsamt zu melden.
Bei Auftreten von Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen ist stets die Leitung der Schule zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet.
Der Hygieneplan ist den Gesundheitsämtern zur Kenntnis zu geben
10. UMSETZUNG DES HYGIENEPLANS IN DEN EINZELNEN KLASSEN BZW. GRUPPEN
siehe 2. Raumhygiene
11. INFORMATIONEN UND MATERIALIEN
Aktuelle Schreiben der zuständigen Behörden
Siehe KMS vom 23.04.2020
Hinweise zur Maskentragung
Auswirkung der Wiederöffnung der Schulen auf die Schülerbeförderung
Hygieneplan
Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall (Notbetreuung) – kritische Infrastruktur
Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall (Notbetreuung) – Alleinerziehende
Siehe Homepage
Elternbrief Corona-Hygienemaßnahmen
- HINWEISE UND INFORMATIONEN
Folgende Hinweise des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sind zu beachten:
- Auch mit Maske sollte der von der WHO empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1.50 m zu anderen Menschen eingehalten werden.
- Die Hände sollten vor Anlegen der Maske gründlich mit Seife gewaschen werden.
- Beim Anziehen einer Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird. Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.
- Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Maske genügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu behindern.
- Eine durchfeuchtete Maske sollte umgehend abgenommen und ggf. ausgetauscht werden.
- Die Außenseite, aber auch die Innenseite der gebrauchten Maske ist potentiell erregerhaltig. Um eine Kontaminierung der Hände zu verhindern, sollten diese möglichst nicht berührt werden.
- Nach Absetzen der Maske sollten die Hände unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gründlich gewaschen werden (mindestens 20-30 Sekunden mit Seife).
- Die Maske sollte nach dem Abnehmen in einem Beutel; Kunststoffdose o.ä. luftdicht verschlossen aufbewahrt oder sofort gewaschen werden. Die Aufbewahrung sollte nur über möglichst kurze Zeit erfolgen, um vor allem Schimmelbildung zu vermeiden.
- Masken sollten täglich bei mindestens 60 Grad gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden. Sofern vorhanden, sollten unbedingt alle Herstellerhinweise beachtet werden.
- Lehrvideos der Kinderklinik:
Die Kinderklinik Passau hat Lehrvideos zu „Hände waschen“, „Maske aufsetzen“ sowie „Desinfektion“ für zur Weitergabe und Verwendung zur Verfügung gestellt. Die Links zu den Lehrvideos:
www.kinderklinik-interaktiv.de/images/Videos/KKP_HaendeWaschen_720.mp4
www.kinderklinik-interaktiv.de/images/Videos/KKP_MaskeAufsetzen_720.mp4
www.kinderklinik-interaktiv.de/images/Videos/KKP_Desinfektion_720.mp4
Hier der Download-Link: https://we.tl/t-gDCQN18UgD